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JuraForum.deGesetzeBGB§ 406 BGB - Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger 

§ 406 BGB - Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
    • § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
          • § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
        • Titel 16 (Gesellschaft)
      • § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
      • § 1158 Künftige Nebenleistungen
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)
            • § 1473 Unmittelbare Ersetzung
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
      • § 2019 Unmittelbare Ersetzung
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2111 Unmittelbare Ersetzung

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Urteile: Vorschriften

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