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JuraForum.deGesetzeBGB§ 406 BGB - Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger 

Stand: 20.05.2013

§ 406 BGB - Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.



Weitere Vorschriften um § 406 BGB

Entscheidungen zu § 406 BGB

  • BGH, 16.08.2007, IX ZR 63/06
    a) Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. b) Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt,...
  • BGH, 07.11.2006, X ZR 184/04
    a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht...
  • OLG-DRESDEN, 30.06.2005, 8 U 891/05
    Für Fälle der Abtretung eines durch Kündigung fällig zu stellenden Anspruchs ist § 406 Halbs. 2 Alt. 2 BGB nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kündigung durch den Zessionar, sondern auf den Zeitpunkt ankommen soll, zu dem dem neuen Gläubiger die...
  • OLG-KOBLENZ, 21.02.2005, 12 U 1347/03
    Auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern ist § 774 BGB nicht anzuwenden. Wechselt der Ehegatte des bisherigen Sicherungsgeber die einem anderen aufgrund vertraglicher Abreden zur Verfügung gestellte Kreditsicherheit aus und wird diese neue Kreditsicherheit von der darlehensgebenden Bank in Anspruch genommen, so kann der neue...
  • BFH, 08.07.2004, VII R 55/03
    Wird eine gegen das FA gerichtete Forderung abgetreten und besteht für das FA im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung eine Aufrechnungslage gegenüber dem bisherigen Gläubiger, die das FA nach § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 406 BGB berechtigt, die Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 406 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 406 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
    • § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
          • § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
        • Titel 16 (Gesellschaft)
      • § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
      • § 1158 Künftige Nebenleistungen
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)
            • § 1473 Unmittelbare Ersetzung
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
      • § 2019 Unmittelbare Ersetzung
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2111 Unmittelbare Ersetzung

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