JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 404 BGB - Einwendungen des Schuldners
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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