JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 403 BGB - Pflicht zur Beurkundung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen.
Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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