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JuraForum.deGesetzeBGB§ 403 BGB - Pflicht zur Beurkundung 

§ 403 BGB - Pflicht zur Beurkundung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen.
Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.



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