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JuraForum.deGesetzeBGB§ 401 BGB - Übergang der Neben- und Vorzugsrechte 

Stand: 20.05.2013

§ 401 BGB - Übergang der Neben- und Vorzugsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.



Weitere Vorschriften um § 401 BGB

Entscheidungen zu § 401 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.03.2009, 8 U 197/08
    Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen...
  • BGH, 10.10.2008, V ZR 137/07
    a) Der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits benannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine Vormerkung gesichert werden. b) Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur der Vormerkungsberechtigte berufen.
  • BGH, 18.03.2008, XI ZR 454/06
    a) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG). b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine...
  • BFH, 19.12.2007, VIII R 13/05
    Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge...
  • OLG-MUENCHEN, 24.10.2007, 7 U 1707/07
    1. Die Abtretung einer Darlehensforderung stellt noch nicht deshalb eine die Zustimmung des Schuldners erfordernde Vertragsübernahme dar, weil zwischen dem Schuldner und dem Zedenten Vereinbarungen getroffen wurden, welche die Durchsetzbarkeit der Forderung und die Verwertbarkeit von Sicherheiten einschränken. 2. Der Schuldner kann...
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