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JuraForum.deGesetzeBGB§ 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen 

§ 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.



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