JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
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