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JuraForum.deGesetzeBGB§ 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen 

Stand: 17.06.2013

§ 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.


Weitere Vorschriften um § 400 BGB

Entscheidungen zu § 400 BGB

  • BGH, 19.05.2009, IX ZR 37/06
    a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung...
  • BAG, 17.02.2009, 9 AZR 676/07
    Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu "verrechnen".
  • HESSISCHES-LAG, 12.10.2006, 9 TaBV 57/06
    Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen für eine einwöchige ERA-Schulung in einem Betrieb, in...
  • OLG-HAMM, 16.03.2006, 27 U 118/05
    1. Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden. 2. Sind in einer Sicherungsabtretung gleichwohl alle Rechte aus dem Versicheurngsvertrag abgetrerten worden, so kann die...
  • LAG-DUESSELDORF, 08.03.2006, 12 Sa 1331/05
    1. § 4 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen lässt nicht die Kürzung der Jahresleistung für Zeiten der Streikteilnahme zu. 2. Ebensowenig führen Streikzeiten zur Verringerung des Urlaubsgeldes nach § 10 MTV.
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