JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 399 BGB - Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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