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JuraForum.deGesetzeBGB§ 398 BGB - Abtretung 

§ 398 BGB - Abtretung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung).
Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.



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