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JuraForum.deGesetzeBGB§ 398 BGB - Abtretung 

Stand: 20.05.2013

§ 398 BGB - Abtretung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.



Weitere Vorschriften um § 398 BGB

Entscheidungen zu § 398 BGB

  • BGH, 30.06.2009, XI ZR 364/08
    Klauseln in Allgemeinen Emissionsbedingungen, nach denen der Emittent von Optionsscheinen die Bedingungen ändern kann, soweit ihm dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen, sind gemäß...
  • BGH, 19.03.2009, IX ZR 39/08
    Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.03.2009, I-24 U 164/08
    1. Hat der Leasinggeber mit Wissen des Leasingnehmers seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an eine Bank abgetreten und vereinbart der Leasinggeber später ohne Wissen der Bank mit dem Leasingnehmer und einem Dritten dessen Übernahme des Leasingvertrages, so kann der Leasinggeber verpflichtet sein, den Leasingnehmer von den...
  • OLG-OLDENBURG, 13.02.2009, 6 U 212/08
    Zur Schadensersatzverpflichtung bei einem Sturz auf einem Laufband, wenn im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung die Benutzung des Laufbandes im Trainingsplan nicht vorgesehen war, sondern durch den Benutzer/Patienten eigenmächtig erfolgt.
  • BGH, 04.12.2008, IX ZR 219/07
    Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren.
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