JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 393 BGB - Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
Titel 3 (Aufrechnung)
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
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