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JuraForum.deGesetzeBGB§ 393 BGB - Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung 

Stand: 17.06.2013

§ 393 BGB - Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Aufrechnung)

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.


Weitere Vorschriften um § 393 BGB

Entscheidungen zu § 393 BGB

  • BGH, 12.05.2009, XI ZR 586/07
    a) Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist (Fortführung von BGHZ 170, 226). b) Die...
  • OLG-KARLSRUHE, 16.12.2008, 12 U 39/08
    Gegen einen Anspruch auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines Gefangenen kann nicht mit den offenen Gerichtskosten des Strafverfahrens aufgerechnet werden.
  • BGH, 03.05.2007, IX ZR 218/05
    a) Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. b) Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinsozius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen.
  • OLG-KARLSRUHE, 23.07.2003, 6 U 203/01
    1. Entzieht der Gesellschafter der Gesellschaft existenznotwenige Liquidität durch verdeckte oder wie hier offene Ausschüttungen und gefährdet damit die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit nachhaltig, so ist gegen den hieraus resultierenden Ersatzanspruch wegen schuldhafter Treuepflichtverletzung die Aufrechnung des...
  • OLG-SCHLESWIG, 10.04.2003, 5 U 62/02
    1. Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers auf Rückerstattung von in der Krise vorgenommenen Auszahlungen gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG und Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) können miteinander konkurrieren. 2. Richten sich beide Ansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer, ist diesem auch gegenüber den...
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