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JuraForum.deGesetzeBGB§ 392 BGB - Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung 

Stand: 19.04.2013

§ 392 BGB - Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Aufrechnung)

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.


Weitere Vorschriften um § 392 BGB

Entscheidungen zu § 392 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 21.10.2008, 11 U 362/08
    Die während der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche des Schuldners kann der Zwangsverwalter auch noch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichtlich geltend machen.
  • BGH, 18.12.2003, VII ZR 315/02
    Die Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung wird nicht durch § 392 Alternative 2 BGB ausgeschlossen, solange deren Durchsetzung ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht.
  • OLG-HAMBURG, 14.11.2001, 4 U 100/01
    "Der Zwangsverwalter hat dem Mieter auch dann die Kaution zurückzugewähren, wenn der Vermieter die vom Mieter an ihn geleistete Kaution nicht an den Zwangsverwalter abgeführt hat (im Anschluß an OLG Hamburg, WuM 1990, 10)."

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