Buch 1 (Allgemeiner Teil) Abschnitt 1 (Personen) Titel 2 (Juristische Personen) Untertitel 1 (Vereine) Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
1) Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist.
2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine...
Die Wendung in einem Kündigungsschreiben eines Arbeitgeberverbandsmitglieds "Hiermit kündigen wir die Mitgliedschaft ... zum nächstmöglichen Termin" ist in der Regel als eine satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband auszulegen.
Ein ehemaliges Vereinsmitglied muss auch dann eine von der Mitgliederversammlung noch während seiner Mitgliedschaft beschlossene, aber erst nach seinem Ausscheiden fällig gewordene Sonderumlage nicht mehr bezahlen, wenn mit dieser Umlage Aufgaben bzw. entstandene Schulden aus der Zeit seiner Mitgliedschaft gedeckt werden sollen.
Der Beschluss des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins über den Ausschluss eines Mitgliedes unterliegt hinsichtlich der Tatsachenermittlung und der formellen Rechtmäßigkeit der vollen Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte. Der gerichtlichen Nachprüfung entzieht sich nur die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens.
GG Art. 2 Abs. 1, BGB § 39
Dem Mitglied eines eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und das Körbuch führt, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene Schiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser Satzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichten...