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JuraForum.deGesetzeBGB§ 39 BGB - Austritt aus dem Verein 

Stand: 19.04.2013

§ 39 BGB - Austritt aus dem Verein

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.


Weitere Vorschriften um § 39 BGB

Entscheidungen zu § 39 BGB

  • OLG-OLDENBURG, 18.12.2008, 8 U 182/08
    1) Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist. 2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine...
  • BAG, 01.12.2004, 4 AZR 55/04
    Die Wendung in einem Kündigungsschreiben eines Arbeitgeberverbandsmitglieds "Hiermit kündigen wir die Mitgliedschaft ... zum nächstmöglichen Termin" ist in der Regel als eine satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband auszulegen.
  • BAG, 15.10.2003, 4 AZR 573/02
    Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG sieht das Gesetz nicht vor.
  • OLG-SCHLESWIG, 06.02.2003, 11 U 83/01
    Ein ehemaliges Vereinsmitglied muss auch dann eine von der Mitgliederversammlung noch während seiner Mitgliedschaft beschlossene, aber erst nach seinem Ausscheiden fällig gewordene Sonderumlage nicht mehr bezahlen, wenn mit dieser Umlage Aufgaben bzw. entstandene Schulden aus der Zeit seiner Mitgliedschaft gedeckt werden sollen.
  • OLG-HAMM, 25.04.2001, 8 U 139/00
    Der Beschluss des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins über den Ausschluss eines Mitgliedes unterliegt hinsichtlich der Tatsachenermittlung und der formellen Rechtmäßigkeit der vollen Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte. Der gerichtlichen Nachprüfung entzieht sich nur die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 39 BGB:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Siebenter Abschnitt (Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände)
      • § 108 Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

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