JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 389 BGB - Wirkung der Aufrechnung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
Titel 3 (Aufrechnung)
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
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