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JuraForum.deGesetzeBGB§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung 

Stand: 17.06.2013

§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Aufrechnung)

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.



Weitere Vorschriften um § 388 BGB

Entscheidungen zu § 388 BGB

  • BAG, 17.02.2009, 9 AZR 676/07
    Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu "verrechnen".
  • HESSISCHES-LAG, 10.02.2009, 13 Sa 1162/08
    Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers dar. Diesen hat der Arbeitnehmer bei Ausscheiden auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden konnte, ob und in welchem Umfang das negative Zeitguthaben entstanden ist. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer entweder...
  • BGH, 26.01.2009, II ZR 217/07
    Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer "Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine...
  • LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 26.03.2008, 2 Sa 314/07
    Ein negatives Arbeitsguthaben auf einem Arbeitskonto ist vom Arbeitnehmer bei Ausscheiden trotz entsprechender Vereinbarung nicht auszugleichen, wenn das negative Guthaben auf Grund von Arbeitsmangel entstanden ist.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 16.02.2006, 8 U 131/05
    Erklärt der Beklagte im Prozess hilfsweise die Aufrechnung, ist die danach vom Kläger erklärte Gegenaufrechnung unbeachtlich.
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