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JuraForum.deGesetzeBGB§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung 

§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Aufrechnung)

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.



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