JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
Titel 3 (Aufrechnung)
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
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