JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 387 BGB - Voraussetzungen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
Titel 3 (Aufrechnung)
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
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