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JuraForum.deGesetzeBGB§ 383 BGB - Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen 

Stand: 17.06.2013

§ 383 BGB - Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Hinterlegung)

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.


Weitere Vorschriften um § 383 BGB

Entscheidungen zu § 383 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 31.05.2000, 7 U 2280/99
    Leitsatz: Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Liefervertrages ein 100%iges unbefristetes Retourenrecht, so ist diese Regelung als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts i.S.v. § 346 BGB auszulegen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 383 BGB:

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