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JuraForum.deGesetzeBGB§ 382 BGB - Erlöschen des Gläubigerrechts 

Stand: 20.05.2013

§ 382 BGB - Erlöschen des Gläubigerrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Hinterlegung)

Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.


Weitere Vorschriften um § 382 BGB

Entscheidungen zu § 382 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.05.2008, 1 VA 7/06
    Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.

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