JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 381 BGB - Kosten der Hinterlegung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
Titel 2 (Hinterlegung)
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
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