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JuraForum.deGesetzeBGB§ 381 BGB - Kosten der Hinterlegung 

Stand: 19.04.2013

§ 381 BGB - Kosten der Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Hinterlegung)

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.


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