JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 38 BGB - Mitgliedschaft
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 2 (Juristische Personen)
Untertitel 1 (Vereine)
Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
© "§ 38 BGB - Mitgliedschaft " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.