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JuraForum.deGesetzeBGB§ 38 BGB - Mitgliedschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 38 BGB - Mitgliedschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.


Weitere Vorschriften um § 38 BGB

Entscheidungen zu § 38 BGB

  • BGH, 02.06.2008, II ZR 289/07
    a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag genannten Konditionen zu...
  • BGH, 24.09.2007, II ZR 91/06
    a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach. b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.02.2004, 1 W 549/01
    1. Die Änderung der Satzung eines altrechtlichen Vereins bedurfte auch nach dessen gemäß § 3 VereinsG-Bln erfolgter polizeirechtlicher Anmeldung und Zulassung im Jahre 1951 der staatlichen Genehmigung; die Einreichung der geänderten Satzung bei der Anmeldung genügte hierzu nicht. 2. Die staatliche Genehmigung einer erneuten...
  • BAYOBLG, 07.06.2001, 2Z BR 32/01
    Erledigendes Ereignis im Wohnungseigentumsverfahrens kann auch die im Wohngeldverfahren abgegebene Aufrechnungserklärung selbst dann sein, wenn die Forderungen als in einem Zeitpunkt erloschen gelten, der vor der Rechtshängigkeit der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Forderungen liegt.
  • BAG, 20.11.1997, 2 AZR 52/97
    Leitsatz: Der Konkursverwalter kann sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht jedenfalls dann nicht durch den Vertreter eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen, wenn nach der Verbandssatzung die Mitgliedschaft des Gemeinschuldners geendet hat und der Konkursverwalter nicht selbst Mitglied des Verbandes ist....

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 40 Nachgiebige Vorschriften

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