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JuraForum.deGesetzeBGB§ 376 BGB - Rücknahmerecht 

§ 376 BGB - Rücknahmerecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Hinterlegung)

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:



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