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JuraForum.deGesetzeBGB§ 370 BGB - Leistung an den Überbringer der Quittung 

§ 370 BGB - Leistung an den Überbringer der Quittung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Erfüllung)

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.



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