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JuraForum.deGesetzeBGB§ 37 BGB - Berufung auf Verlangen einer Minderheit 

Stand: 20.05.2013

§ 37 BGB - Berufung auf Verlangen einer Minderheit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.


Weitere Vorschriften um § 37 BGB

Entscheidungen zu § 37 BGB

  • OLG-STUTTGART, 22.07.2003, 8 W 220/03
    1. Das Einberufungsrecht des Vorstands eines Vereins zu Mitgliederversammlungen bleibt unberührt davon, dass das Gericht Mitglieder des Vereins gemäß § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt. 2. Die Versendung von Einladungen des Vorstands zu einer Mitgliederversammlung in Kenntnis der Tatsache, dass...
  • BAYOBLG, 18.04.2001, 3Z BR 100/01
    Eine Vereinssatzung kann bestimmen, dass 20 % der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen können.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37 BGB:

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