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JuraForum.deGesetzeBGB§ 369 BGB - Kosten der Quittung 

Stand: 17.06.2013

§ 369 BGB - Kosten der Quittung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Erfüllung)

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.


Weitere Vorschriften um § 369 BGB

Entscheidungen zu § 369 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.04.2006, 10 U 45/05 (Hs)
    1. Unterwirft sich ein Franchisenehmer einem System, dass eine nahezu 100%-ige Kooperation mit dem Franchisegeber verlangt, kann hieraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf eine Sittenwidrigkeit des Vertrages geschlossen werden, solange unternehmerische Gestaltungsspielräume verbleiben. 2. Zu den Voraussetzungen einer...
  • OLG-NAUMBURG, 01.11.2004, 4 U 155/04 (Hs)
    Zur Methodik der Stichprobenziehung bei einer Sachgesamtheit.

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