JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 367 BGB - Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Erfüllung)
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 367 BGB - Anrechnung auf Zinsen und Kosten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum