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JuraForum.deGesetzeBGB§ 361 BGB - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 361 BGB - (weggefallen)

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)

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Weitere Vorschriften um § 361 BGB

Entscheidungen zu § 361 BGB

  • OLG-KOELN, 14.06.2007, 18 U 117/05
    1) Wird der Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft wirksam widerrufen, gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft: Der Widerruf entfaltet Wirkung nur für die Zukunft. Der seinen Beitritt widerufende Gesellschafter kann nicht seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur Anspruch auf Auseinandersetzung zum Stichtag...
  • OLG-CELLE, 09.08.2006, 3 U 112/06
    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei verbundenen Geschäften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 361 a BGB a. F., die den Zusatz enthält, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme.
  • OLG-CELLE, 30.10.2003, 11 U 61/03
    1. Bei einer Klage auf Schadensersatz in Geld obliegt es dem Kläger, seinen Schaden als Differenz zweier Vermögenslagen, nämlich derjenigen vor dem beziehungsweise ohne das schädigende Ereignis und derjenigen, die durch das schädigende Ereignis ausgelöst ist, wertmäßig vergleichbar darzustellen. 2. Zum Verhältnis zwischen...
  • OLG-NAUMBURG, 25.07.2002, 4 U 62/02
    Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw, wenn der Verkäufer ein Fahrzeug des Käufers in Zahlung genommen hat und der Kaufpreis von der finanzierenden Bank direkt an den Verkäufer geflossen ist.
  • OLG-MUENCHEN, 25.01.2001, 29 U 4113/00
    Eine im Internet aufgerufene, auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage genügt den Anforderungen, die gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG an einen dauerhaften Datenträger zu stellen sind.

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