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JuraForum.deGesetzeBGB§ 360 BGB - Widerrufs- und Rückgabebelehrung 

§ 360 BGB - Widerrufs- und Rückgabebelehrung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
            Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)

(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen.
Sie muss Folgendes enthalten:

(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Sie muss Folgendes enthalten:

(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.
Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.
Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.


Fußnoten:


Zu § 360: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)
        • § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
        • § 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
        • Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
          • Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
        • § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
        • § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

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