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Stand: 17.06.2013
§ 359a BGB - Anwendungsbereich
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen)
(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.
(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Weitere Vorschriften um § 359a BGB
Entscheidungen zu § 359a BGB
- BGH, 16.03.2009, II ZR 138/08
a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene Kreditgewährung.
b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG...
- OLG-DUESSELDORF, 13.01.2009, I-24 U 92/08
1. Dem gewerblichen Leasingnehmer ist der Einwendungsdurchgriff aus dem "verbundenen" Kaufvertrag über einen PKW nicht eröffnet.
2. Klärt der von dem Leasinggeber zur Anbahnung des Leasingvertrages eingeschaltete Lieferant den Leasingnehmer über Widersprüche zwischen dem Leasingvertrag und dem Kaufvertrag nicht auf, hat ihm der...
- OLG-THUERINGEN, 06.05.2008, 5 U 444/06
Auch der Beitritt zu einer Wohnungsbaugenossenschaft kann ein verbundenes Geschäft i.S.d. §§ 358, 359 BGB darstellen.
- OLG-KARLSRUHE, 28.08.2002, 6 U 14/02
1. In den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts fehlt es für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Satz 1 in Verb. mit § 358 Abs.1 und 3 BGB an dem Erfordernis eines verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer bzw. nach § 9 Abs....
- OLG-KARLSRUHE, 24.04.2002, 6 U 192/01
1. Zu den Erfordernissen einer Aufklärungspflicht der kreditgewährenden Bank, die den Beitritt eines Anlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert.
2. In den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts fehlt es für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Satz 1 in Verb. mit § 358 Abs.1 und 3 BGB...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 359a BGB:
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