JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 359a BGB - Anwendungsbereich
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.
(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Fußnoten:
Zu § 359a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 977) und 27. 7. 2010 (BGBl I S. 1600).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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