Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen) Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen)
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag gemäß Absatz 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 hinweisen.
a) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des...
Darlehensvertrag und Restschuldversicherung sind im Regelfall jedenfalls dann keine verbundenen Verträge im Sinne von § 358 BGB, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages vom Darlehensgeber nicht gefordert wird, sondern freiwillig erfolgt.
1. Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind, bleibt offen.
2. Selbst wenn der Versicherungs-Beitrag aus der - dem Kreditnehmer im übrigen frei verfügbaren - Darlehens-Valuta unmittelbar an den Versicherer ausbezahlt worden...
a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene Kreditgewährung.
b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG...
a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in...
1) Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen so genannte Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte i.S. von § 358 Abs.1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.
2) Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes...
a. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Verkäufer bei einem verbundenen Geschäft als Empfangsbote des Darlehensgebers ermächtigt ist, die den Darlehensvertrag betreffende Widerrufserklärung des Verbrauchers mit Wirkung für den Darlehensgeber entgegenzunehmen.
b. Der Darlehensgeber tritt gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB nur dann...
1. Keine Nichtigkeit des Darlehensvertrages bei fehlender Angabe des Nettokreditbetrages, wenn die Auszahlung des Darlehens bestimmungsgemäß an einen Dritten erfolgt ist (im Anschluss an BGH XI ZR 193/04).
2. Beteiligung an einem Immobilienfonds und Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB.
3. Einwendungen...
1. § 9 VerbrKrG ist anwendbar, wenn der Verbraucherkredit mit einer Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit mit finanziert wird. Der Kreditnehmer kann dann dem Kreditrückzahlungsbegehren die Zahlungsverpflichtung der Restschuldversicherung - im Wege der Aufrechnung - entgegen halten.
2. Die...
1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist...
Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages erfasst die bei der Bestellung der Sicherungsgrundschuld erklärte sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das sonstige Vermögen des Schuldners gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i. d. R. auch den der Bank zukommenden Rückgewähranspruch gerichtet auf...
1. In den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts fehlt es für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Satz 1 in Verb. mit § 358 Abs.1 und 3 BGB an dem Erfordernis eines verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer bzw. nach § 9 Abs....
1. Zu den Erfordernissen einer Aufklärungspflicht der kreditgewährenden Bank, die den Beitritt eines Anlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert.
2. In den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts fehlt es für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Satz 1 in Verb. mit § 358 Abs.1 und 3 BGB...