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JuraForum.deGesetzeBGB§ 356 BGB - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen 

Stand: 19.04.2013

§ 356 BGB - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1.
im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und
2.
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.



Weitere Vorschriften um § 356 BGB

Entscheidungen zu § 356 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 26.06.2008, 29 U 2250/08
    I. Zur Inhaltskontrolle folgender, von einem Unternehmer gestellter Allgemeine Geschäftsbedingungen, die beim Abschluss von im elektronischen Geschäftsverkehr über die Internethandelsplattform www.ebay.de mit Verbrauchern geschlossenen Fernabsatzkaufverträgen im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts verwendet...
  • OLG-HAMBURG, 14.02.2007, 5 W 15/07
    1. Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetnetauftrittes unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, versteht der interessierte Verbraucher dahin, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit...
  • OLG-HAMBURG, 11.11.2004, 5 U 22/04
    1. Ein Versandhandelsunternehmen ist - außerhalb kartellrechtlicher Bindungen - zivilrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, mit einem Kunden erneut Fernabsatzverträge über Waren zu schließen, mit dem sich das Vertragsverhältnis in der Vergangenheit wegen eines überproportional hohen Anteils an Rücksendungen bestellter Ware...

Erwähnungen von § 356 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 356 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)
    • § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 1 (Begründung)
        • § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
        • § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
        • § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
        • Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
      • § 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
        • § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

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