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JuraForum.deGesetzeBGB§ 356 BGB - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen 

§ 356 BGB - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
            Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.
Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden.
An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.


Fußnoten:


Zu § 356: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)
    • § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)
        • § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
        • § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
        • § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
        • Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
          • Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
        • § 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
          • Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
        • § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

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