JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 354 BGB - Verwirkungsklausel
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
Untertitel 1 (Rücktritt)
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
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