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JuraForum.deGesetzeBGB§ 353 BGB - Rücktritt gegen Reugeld 

§ 353 BGB - Rücktritt gegen Reugeld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
            Untertitel 1 (Rücktritt)

Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist.
Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.



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