JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 352 BGB - Aufrechnung nach Nichterfüllung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen)
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
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