JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 351 BGB - Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
Untertitel 1 (Rücktritt)
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden.
Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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