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JuraForum.deGesetzeBGB§ 351 BGB - Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts 

§ 351 BGB - Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
            Untertitel 1 (Rücktritt)

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden.
Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
      • § 28 Verfahren und Entschädigung
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre

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