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JuraForum.deGesetzeBGB§ 350 BGB - Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung 

§ 350 BGB - Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
            Untertitel 1 (Rücktritt)

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden.
Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.



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