JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 349 BGB - Erklärung des Rücktritts
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
Untertitel 1 (Rücktritt)
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
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