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JuraForum.deGesetzeBGB§ 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug 

§ 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
            Untertitel 1 (Rücktritt)

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen.
Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.



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