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JuraForum.deGesetzeBGB§ 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug 

Stand: 20.05.2013

§ 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 348 BGB

Entscheidungen zu § 348 BGB

  • BGH, 26.11.2008, VIII ZR 200/05
    a) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. b) Eine...
  • OLG-KOBLENZ, 26.01.2007, 10 U 296/06
    Mangelhaftigkeit aufgrund während der vereinbarten Gewährleistunsfrist aufgetretenen Verdachts der Gesundheitsgefährdung während des vereinbarten Verwendungszeitraums, auch wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch keine verbindlichen Grenzwerte gelten und solche auch im Gewährleistungszeitraum noch ausstehen, sofern der...
  • BGH, 29.11.2006, VIII ZR 92/06
    a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Die...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.01.2006, 11 U 6883/97
    Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für den Zivilprozess keine Bindungswirkung. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können im Zivilprozess aber als Beweismittel verwendet werden. In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht von den Parteien gewichtige Gründe für deren...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.12.2004, 4 U 478/02
    a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo. b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren...
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