JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
Untertitel 1 (Rücktritt)
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen.
Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
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