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§ 346 BGB - Wirkungen des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
Untertitel 1 (Rücktritt)
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
- 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
- 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
- 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
- 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Fußnoten:
Zu § 346: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
- Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
- Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
- § 28 Verfahren und Entschädigung
- Vierter Teil (Bodenordnung)
- Erster Abschnitt (Umlegung)
- § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
- Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
- Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
- § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
- Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
- Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
- § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
- Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
- § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
- § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
- Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
- Titel 1 (Kauf, Tausch)
- Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
- § 439 Nacherfüllung
- § 441 Minderung
- Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
- Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
- Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
- § 495 Widerrufsrecht
- § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
- Untertitel 1 (Werkvertrag)
- § 635 Nacherfüllung
- § 638 Minderung