JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 342 BGB - Andere als Geldstrafe
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe)
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 342 BGB:
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