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JuraForum.deGesetzeBGB§ 340 BGB - Strafversprechen für Nichterfüllung 

§ 340 BGB - Strafversprechen für Nichterfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe)

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen.
Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe)
      • § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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