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JuraForum.deGesetzeBGB§ 339 BGB - Verwirkung der Vertragsstrafe 

Stand: 20.05.2013

§ 339 BGB - Verwirkung der Vertragsstrafe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe)

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.



Weitere Vorschriften um § 339 BGB

Entscheidungen zu § 339 BGB

  • BGH, 17.07.2008, I ZR 168/05
    a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. b) Steht eine...
  • LAG-HAMM, 25.04.2008, 13 TaBV 132/07
    Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können wirksam vereinbaren, dass im Falle der Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 100 BetrVG eine Vertragsstrafe an das Deutsche Rote Kreuz zu zahlen ist.
  • BGH, 21.11.2007, XII ZR 213/05
    Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag, wenn nach einem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt wird.
  • OLG-DUESSELDORF, 16.08.2007, I-10 U 6/07
    1. Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung. 2. Zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen im Urkundenprozess.
  • OLG-DUESSELDORF, 08.06.2007, I-24 U 207/06
    Die Klausel in einem Gaststätten-Pachtvertrag, nach der bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Getränkebezugsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR verwirkt sei, ist unwirksam.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 339 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 339 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe)
      • § 342 Andere als Geldstrafe
      • § 343 Herabsetzung der Strafe

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