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JuraForum.deGesetzeBGB§ 336 BGB - Auslegung der Draufgabe 

Stand: 20.05.2013

§ 336 BGB - Auslegung der Draufgabe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe)

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.


Weitere Vorschriften um § 336 BGB

Entscheidungen zu § 336 BGB

  • LAG-MUENCHEN, 13.02.2007, 6 Sa 527/06
    Bei einem angestellten Handelsvertreter im Nebenberuf mit monatlichen Bezügen von ¤ 1.000,00 ist eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe für jede - auch nur versuchte - Abwerbung eines Mitarbeiters eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt in diesem Zusammenhang nicht in...

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