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JuraForum.deGesetzeBGB§ 336 BGB - Auslegung der Draufgabe 

§ 336 BGB - Auslegung der Draufgabe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe)

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.



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