JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 335 BGB - Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
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