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JuraForum.deGesetzeBGB§ 335 BGB - Forderungsrecht des Versprechensempfängers 

Stand: 20.05.2013

§ 335 BGB - Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.


Weitere Vorschriften um § 335 BGB

Entscheidungen zu § 335 BGB

  • BAG, 26.08.1997, 3 AZR 235/96
    Leitsätze: 1. Der Arbeitnehmer hat i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß seiner Ehefrau nach seinem Tod eine Witwenrente zusteht. 2. Der Senat hat für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit...

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