JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
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