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JuraForum.deGesetzeBGB§ 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten 

§ 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.



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