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JuraForum.deGesetzeBGB§ 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten 

Stand: 20.05.2013

§ 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.


Weitere Vorschriften um § 334 BGB

Entscheidungen zu § 334 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 01.06.2006, 12 U 21/06
    1. Hat der zunächst widerruflich Bezugsberechtigte sämtliche ihm aus dem Lebensversicherungsvertrag eingeräumten Rechte wirksam an den Versicherungsnehmer abgetreten, so kann er nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung auch dann nicht beanspruchen, wenn zwischenzeitlich die versicherungsvertraglichen...
  • OLG-SCHLESWIG, 26.10.2001, 14 U 31/01
    1. Zur Frage, ob zwischen Käufer und Makler ein eigenständiger Maklervertrag i. S. v. § 652 BGB zustande kam. 2. Der einem Makler unabhängig von der Erbringung einer Maklertätigkeit gegenüber dem Käufer zustehende Vergütungsanspruch geht im Falle eines Rücktritts des Käufers von dem Hauptvertrag unter (§ 334 BGB).

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