JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
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