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JuraForum.deGesetzeBGB§ 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten 

§ 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.



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