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JuraForum.deGesetzeBGB§ 332 BGB - Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt 

Stand: 20.05.2013

§ 332 BGB - Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.


Weitere Vorschriften um § 332 BGB

Entscheidungen zu § 332 BGB

  • OLG-THUERINGEN, 21.10.2003, 8 U 410/03
    Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung im Valutaverhältnis kann der Versicherungsnehmer die in der Auszahlung der Lebensversicherungssumme liegende Schenkungsofferte gegenüber dem im Versicherungsantrag bezeichneten Bezugsberechtigten auch durch ein Testament widerrufen, ohne dass es eines Zugangs dieses Widerrufs bedarf...

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