Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen) Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Das Bezugsrecht der zugunsten der Ehefrau des Bäckermeisters abgeschlossenen Rentenversicherung ist nicht widerruflich, wenn ihr unmittelbar im Versicherungsschein ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres durch die Versicherung eine Rente "gewährt" wird; der nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter fällig...
Zur Auslegung der Erklärung des Versicherungsnehmers bei einer Kapital-(lebens-)versicherung, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen (§ 166 Abs.1 VVG).
Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung im Valutaverhältnis kann der Versicherungsnehmer die in der Auszahlung der Lebensversicherungssumme liegende Schenkungsofferte gegenüber dem im Versicherungsantrag bezeichneten Bezugsberechtigten auch durch ein Testament widerrufen, ohne dass es eines Zugangs dieses Widerrufs bedarf...
Ein Regressanspruch zur Erstattung von durch die Staatskasse gezahlter Betreuervergütung kann nur gegen den Erben des verstorbenen Betreuten festgesetzt werden, nicht aber gegen einen Dritten, dem auf Grund einer Bezugsberechtigung eine Versicherungssumme aus einer von dem Betreuten abgeschlossenen Lebensversicherung ausgezahlt wurde.
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