§ 329 BGB - Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen) Titel 3 (Versprechen der Leistung an einen Dritten)
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein...
1. Erklärt sich ein Dritter bereit, die Kosten eines Mandats zu übernehmen, liegt darin nicht ohne weiteres die Beauftragung des Rechtsanwalts in eigenem Namen.
2. Die Kostenübernahmeerklärung des Dritten ist als Schuldversprechen formbedürftig, es sei denn er handelt als Kaufmann.
1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner...
1. Während Schuldübernahme und Schuldmitübernahme vom Ausschlusstatbestand erfasst werden ist der bloße Erfüllungsübernahmevertrag sowohl nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die Auslegung der Bestimmung ist das Verständnis des...
1.
Übernimmt es der bisherige Geschäftsführer einer Tagungs- und Kongresservice GmbH nach seinem Ausscheiden, die von der neuen Geschäftsführung nicht fortgesetzten Geschäfte der GmbH in deren Auftrag und unter deren Namen, aber auf eigene Rechnung in dem von ihm unter der gleichen Anschrift betriebenen Reisebüro abzuwickeln,...
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