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JuraForum.deGesetzeBGB§ 325 BGB - Schadensersatz und Rücktritt 

Stand: 20.05.2013

§ 325 BGB - Schadensersatz und Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 325 BGB

Entscheidungen zu § 325 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 21.04.2009, I-24 U 56/08
    1. Die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung des Mieters, bei Ende des Mietverhältnisses "Ein- und Ausbauten ... zu entfernen", wenn durch sie "eine weitere Vermietung erschwert sein (sollte)" ist wirksam. 2. Die bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Rückbaupflicht des Mieters ist Hauptpflicht. 3. Zur Entbehrlichkeit...
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 835/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 827/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 824/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • BGH, 28.11.2007, VIII ZR 16/07
    a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der...
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