JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 325 BGB - Schadensersatz und Rücktritt
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
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