JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
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