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JuraForum.deGesetzeBGB§ 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 

Stand: 17.06.2013

§ 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.


Weitere Vorschriften um § 324 BGB

Entscheidungen zu § 324 BGB

  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 835/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 827/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 824/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • BGH, 22.09.2004, VIII ZR 203/03
    Zum Anspruch des Lieferanten einer technischen Anlage aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. gegen den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer die Fertigstellung der Anlage dadurch unmöglich gemacht hat, daß er die Anlage durch einen Dritten hat fertigstellen lassen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 23.12.2003, 4 U 199/03
    Ein Direktunterrichtsvertrag über eine Ausbildung zur "psychologischen Beraterin", durch den bei einer Gesamtlaufzeit von 18 Monaten die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für zwölf Monate ausgeschlossen wird, ist im Regelfall weder gem. § 138 BGB sittenwidrig noch besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies gilt...
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