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JuraForum.deGesetzeBGB§ 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 

Stand: 17.06.2013

§ 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.



Weitere Vorschriften um § 323 BGB

Entscheidungen zu § 323 BGB

  • BGH, 20.05.2009, VIII ZR 247/06
    Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.04.2009, 4 U 103/08
    Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Kauf eines für den Turniersport erworbenen Reitpferdes jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf Verhandlungen über eine Ersatzlieferung eingelassen und diese folglich als taugliche Modalität der Nacherfüllung angesehen hat.
  • OLG-DUESSELDORF, 21.04.2009, I-24 U 56/08
    1. Die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung des Mieters, bei Ende des Mietverhältnisses "Ein- und Ausbauten ... zu entfernen", wenn durch sie "eine weitere Vermietung erschwert sein (sollte)" ist wirksam. 2. Die bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Rückbaupflicht des Mieters ist Hauptpflicht. 3. Zur Entbehrlichkeit...
  • OLG-MUENCHEN, 26.02.2009, 29 U 3316/08
    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Leistungsaufforderung gemäß § 323 Abs. 1 BGB bei einem Fernsehproduktionsvertrag.
  • BGH, 20.01.2009, X ZR 45/07
    Aus dem Gesichtspunkt der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln kann eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterteilung grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den...
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Erwähnungen von § 323 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 323 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 3 (Anpassung und Beendigung von Verträgen)
        • § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
        • Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
      • § 321 Unsicherheitseinrede
      • § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
        • § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
        • § 637 Selbstvornahme
        • § 638 Minderung

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