JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 320 BGB - Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden.
Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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