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JuraForum.deGesetzeBGB§ 32 BGB - Mitgliederversammlung; Beschlussfassung 

Stand: 17.06.2013

§ 32 BGB - Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.



Weitere Vorschriften um § 32 BGB

Entscheidungen zu § 32 BGB

  • LAG-HAMM, 17.04.2008, 17 Sa 2201/07
    Das ERA ist betrieblich einzuführen. Wechselt der Arbeitgeber nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor Einführung von dem ERA im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes und schließt er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der...
  • LAG-HAMM, 17.04.2008, 17 Sa 1767/07
    Das ERA ist betrieblich einzuführen. Wechselt der Arbeitgeber nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor Einführung von dem ERA im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes und schließt er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der...
  • OLG-MUENCHEN, 29.01.2008, 31 Wx 78/07
    Auslegung einer Vereinssatzung zu der Frage, ob ein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) oder nur die meisten abgegebenen gültigen Stimmen (relative Mehrheit) auf sich vereinen muss.
  • BGH, 02.07.2007, II ZR 111/05
    Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig. a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass...
  • BAYOBLG, 16.07.2004, 3Z BR 100/04
    1. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung eines Vereins mit mehr als achtzig Mitgliedern, in welcher grundlegende Beschlüsse, auch zur Abwahl des Vorstands, anstehen, für einen Termin in der Hauptferienzeit ist jedenfalls dann nicht verkehrsüblich und damit unangemessen, wenn nach vorheriger schriftlicher Erklärung des 1....
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 32 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 32 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 28 Beschlussfassung des Vorstands
          • § 40 Nachgiebige Vorschriften

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